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Betreuungsverfahren

Sollte ein Volljähriger seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, kann ein Richter die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung beschließen. Dabei geht es nicht um persönliche Pflege, sondern um die Möglichkeit, mit einem Betreuerausweis für den Volljährigen nach außen, also beispielsweise gegenüber Vermietern oder Banken rechtswirksam zu handeln. Eine rechtliche Betreuung kann entbehrlich sein, wenn von dem Volljährigen eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde.

Eine rechtliche Betreuung kann beim Betreuungsgericht angeregt werden. Eine Anregung ist formlos möglich. Sie finden hier einen Vordruck, mit dem Sie eine Betreuung anregen können.

Über Rechte und Pflichten eines Betreuers informiert Sie dieses Hinweisblatt.

Nach der Einrichtung der Betreuung hat ein Betreuer dem Gericht jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten. Einen Vordruck hierzu finden Sie hier.

Wurde die Vermögenssorge angeordnet, ist zusätzlich zu dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse ein Vermögensverzeichnis mit den Angaben zum Vermögen, Einnahmen und Ausgaben einzureichen oder jährlich Rechnung über die Verwaltung des Vermögens zu legen. Welche Vordrucke Sie ausfüllen müssen, wird Ihnen im Gericht erklärt. Die Vordrucke finden Sie hier.

Auch wenn die Vermögenssorge nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, ist mit dem jährlichen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der Vermögensstand des Betreuten für eine Kostenprüfung mitzuteilen. Einen Vordruck finden Sie hier.

Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Einen Vordruck finden Sie hier. Weitere Informationen finden Sie im folgenden Merkblatt.