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Wichtiger Hinweis

Die Mitarbeiter des Amtsgerichts sind kraft Gesetzes nicht berechtigt, Rechtsberatung zu erteilen. Kontaktieren Sie im Bedarfsfall bitte einen Rechtsanwalt.

Zu den Sprechzeiten können Erbscheinsanträge gestellt und Ausschlagungen erklärt werden. Termine werden nur noch in Ausnahmefällen vergeben. Darüber hinaus werden Beurkundungen auch durch Notariate vorgenommen.

Auskünfte zu Verfahren können nicht am Telefon gegeben werden! Die Überprüfung, welche Person am Telefon ist, ist nicht möglich und die Gefahr, dass Unberechtigte sich Auskünfte erschleichen, zu groß.

Verfassen Sie Ihre Anliegen daher bitte schriftlich, auch wenn Sie den Bearbeitungsstand erfragen wollen, und legen Sie ein eventuelles Eilbedürfnis dar.

Erbschein

Alle zur Erteilung eines Erbscheins benötigten Dokumente sind vom Antragsteller zu beschaffen und vorzulegen. Ein Erbscheinsantrag kann erst gestellt werden, nachdem die Unterlagen vollständig eingereicht und vom zuständigen Rechtspfleger überprüft worden sind. Die Antragstellung erfolgt in einer Verhandlung vor dem Rechtspfleger. Für diese Verhandlung erscheinen Sie zu den Geschäftszeiten bei der Geschäftsstelle der Nachlassabteilung und geben den anliegenden Vordruck mit allen erforderlichen Unterlagen dort ab. Bitte füllen Sie auch den Bogen zur Wertermittlung des Nachlasses aus.

 

Welche Unterlagen jeweils benötigt werden, entnehmen Sie bitte den Hinweisen. Grundsätzlich gilt:

  • Der Antragsteller hat sich durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses auszuweisen.
  • Wenn Sie den Antrag auch für andere Erben nach Verstorbenen stellen wollen, müssen Sie sich von diesen die Anlage 3 "Miterben" unterschreiben lassen.
  • Als Beleg für das Versterben einer Person wird eine Sterbeurkunde oder ein Auszug aus dem Sterberegister benötigt.
  • Eheschließungen und Lebenspartnerschaften werden durch eine Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen Auszug aus dem Familienbuch belegt.
  • Scheidungen und Beendigungen der Lebenspartnerschaft werden durch die Vorlage des Urteils / Beschlusses belegt.
  • Kinder werden durch die Vorlage einer Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Familienbuch ausgewiesen. Ggf. sind Adoptionsunterlagen, Vaterschaftsanerkennungen, die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, die Anfechtung der Vaterschaft usw. vorzulegen.
  • Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für notarielle oder handschriftliche Testamente und Erbverträge. Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge können ebenfalls solche Verfügungen enthalten und sind daher stets vorzulegen. Wurde eine Verfügung von Todes wegen bereits durch ein Gericht eröffnet, gibt es hierzu ein Protokoll oder einen Vermerk, der ebenfalls vorzulegen ist.

 

Bitte füllen Sie den Vordruck sorgfältig aus! Falls sich beim Verhandlungstermin herausstellt, dass Ihre Angaben unvollständig sind und Unterlagen fehlen, kann kein Erbschein erteilt werden. Sie müssen dann erneut vorsprechen.

 

Für die Erteilung des Erbscheins sind Gebühren zu zahlen. Es kann auch mit einer EC-Karte bezahlt werden.

Gesetzliche Erben

Wenn ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen vorliegt, soll nach diesem Testament vielleicht nur eine Person Erbe werden (z.B. der Ehepartner), während andere von Gesetzes wegen zu berücksichtigende Personen (z.B. Kinder) als Erbe ausgeschlossen werden. Wenn diese durch Testament ausgeschlossenen Personen damit einverstanden sind, dass sie nicht als Erbe eingesetzt werden, also die Festlegung in dem Testament akzeptieren wollen, kann zur Beschleunigung des Verfahrens die nachfolgende Erklärung abgegeben werden. Das Gericht kann dann auf die Anhörung dieser Personen verzichten.

Ausschlagung

Welche Unterlagen das Gericht benötigt, entnehmen Sie bitte den Hinweisen im Vordruck.

 

Grundsätzlich gilt:

 

  • Der Antragsteller hat sich durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses auszuweisen.
  • Sofern vorhanden: Legen Sie bitte eine Sterbeurkunde für den Verstorbenen im Original oder einen Auszug aus dem Sterberegister vor. Das Original der Urkunde wird Ihnen zurückgegeben.
  • Sie haben vom Nachlassgericht ein Schreiben über den Anfall der Erbschaft erhalten. Dieses Schreiben ist vorzulegen.
  • Legen Sie dem Gericht sämtliche Ihnen bekannte Verfügungen von Todes wegen, also alle Testamente und Erbverträge vor, egal ob diese geöffnet oder verschlossen sind.
  • Wurde eine Verfügung von Todes wegen bereits durch ein Gericht eröffnet, gibt es hierzu ein Protokoll oder einen Vermerk, der ebenfalls vorzulegen ist.
  • Wenn Sie das Testament / den Erbvertrag nicht besitzen, geben Sie bitte an, wo sich das Dokument befindet. 

 

Bitte füllen Sie den Vordruck sorgfältig aus!

Die Ausschlagung ist an eine Frist gebunden!

 

Wenn Sie den Antrag ausgefüllt und die Unterlagen beschafft haben, geben Sie diese während der Sprechzeit in der Geschäftsstelle ab. Die Sache wird erfasst und sogleich einem Rechtspfleger zur Prüfung vorgelegt. Sie warten diese Prüfung ab und werden dann zur eigentlichen Ausschlagungserklärung aufgerufen.

 

Für die Erbausschlagung sind Gebühren zu zahlen. Es kann auch mit einer EC-Karte bezahlt werden.

Formular Ausschlagung

Testamentseröffnung

Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für notarielle oder handschriftliche Testamente und Erbverträge.

Welche Unterlagen jeweils benötigt werden, entnehmen Sie bitte den Hinweisen.

 

Grundsätzlich gilt:

  • Der Antragsteller hat sich durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses auszuweisen.
  • Sofern vorhanden: Legen Sie bitte eine Sterbeurkunde für den Verstorbenen im Original oder einen Auszug aus dem Sterberegister vor.
  • Liegt das zu eröffnende Testament im Amtsgericht Burg in der Verwahrung, so haben Sie hierfür einen Hinterlegungsschein erhalten. Diesen fügen Sie bitte dem Antrag bei.
  • Legen Sie dem Gericht sämtliche Ihnen bekannte Verfügungen von Todes wegen, also alle Testamente und Erbverträge vor, egal ob diese geöffnet oder verschlossen sind.

Wurde eine Verfügung von Todes wegen bereits durch ein Gericht eröffnet, gibt es hierzu ein Protokoll oder einen Vermerk, der ebenfalls vorzulegen ist.

 

 

Bitte füllen Sie den Vordruck sorgfältig aus!

 

 

Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Gebühr von 100 Euro zu zahlen. Es kann auch mit einer EC-Karte bezahlt werden.

Formular Testamentseröffnung