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Hinweis zur Umschreibung von Grundbüchern

 

Grundbücher müssen derzeit umgeschrieben werden, um sie von schriftlichen Akten in ein elektronisches System überführen zu können. Wenn ein Grundbuch umgeschrieben wurde, wird eine Mitteilung über diese Umschreibung versandt. Hierzu gibt das Grundbuchamt folgende Information, die auch in der Regel mit der Umschreibungsmitteilung versandt wird.

Sehr geehrter Eigentümer,

sehr geehrter Berechtigter,

sehr geehrter Gläubiger,

aus technischen Gründen musste das anliegende Grundbuchblatt, in dem sich Eintragungen zu Ihren Gunsten befinden, umgeschrieben werden. Dabei wurde es neu gefasst.

Sie erhalten in der Anlage eine Eintragungsnachricht oder einen Grundbuchauszug des neuen, aktuellen Grundbuchblattes mit der Bitte, um Prüfung der Eintragungen.

Sofern die im Grundbuch ausgewiesene Lagebezeichnung/Nutzungsart von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, muss zunächst eine Änderung im ALKIS (Automatisches Liegenschaftskataster Informationssystem) erfolgen. Die Änderung muss beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation beantragt werden, die geänderten Daten werden elektronisch an das Grundbuchamt übermittelt und können erst dann in das Grundbuch übernommen werden.

Bitte verwenden Sie künftig nur noch die neue Grundbuchblattnummer.

Sollten Sie Unstimmigkeiten oder Schreibfehler (Name, Geburtsdatum) feststellen, werden Sie gebeten, unverzüglich mit dem Grundbuchamt, unter Angabe der neuen Grundbuchblattnummer, in Kontakt zu treten.

Diese Umschreibung ist für Sie kostenfrei.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Grundbuchamt

Grundbuchblattabschriften

Wenn Sie eine Abschrift eines Grundbuchblatts benötigen, können Sie das folgende Formular verwenden.

Grundbuchberichtigung

Wenn Sie die Berichtigung des Grundbuchs beantragen wollen, können Sie das nachfolgende Formular benutzen.